Kommando Cyber und elektronisches Dienstbüchlein - Neuerungen für die Armee in Kraft gesetzt

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. November 2022 eine Reihe von Neuerungen für die Armee per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Dazu gehören die rechtlichen Grundlagen für das neue Kommando Cyber, das für 2024 geplant ist.

Weitere Neuerungen sind ein elektronisches Dienstbüchlein. Zudem können in Zukunft insbesondere Frauen, die ohne Rekrutenschule einen Einsatz in der internationalen Friedensförderung leisten, im Anschluss direkt eine Milizlaufbahn einschlagen. In Zukunft kann die Armee bedeutende Sport- und Kulturveranstaltungen mit Diensttagen auch ohne wesentlichen Ausbildungs- oder Übungsnutzen unterstützen.

Bei den Anpassungen handelt es sich um die Änderung vom 18. März 2022 des Militärgesetzes (MG), die Änderung vom 18. März 2022 der Armeeorganisation (AO) und weitere Änderungen von Bundesgesetzen im Bereich der Armee. Mit diesen Anpassungen werden namentlich die Grundlagen für das neue Kommando Cyber der Armee geschaffen. Das Kommando Cyber wird die militärischen Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Lagebild, Cyberabwehr, IKT-Leistungen, Führungsunterstützung, Kryptologie und elektronische Kriegführung bereitstellen. Vorgesehen ist, dass das Kommando ab 2024 tätig ist.

Digitalisierung in der Armee: „Dienstbüchlein“ wird elektronisch

Darüber hinaus hat der Bundesrat auch verschiedene Verordnungen revidiert und damit eine Reihe von Neuerungen beschlossen. Unter anderem wird im Zuge der Digitalisierung der Armee mit einer Änderung der Verordnung über die Militärdienstpflicht die Voraussetzung dafür geschaffen, dass das „Dienstbüchlein“ künftig elektronisch abgegeben werden kann. Dies lässt eine wesentlich effizientere Datenbearbeitung zu.

Weiter wird es der Bundesrat insbesondere Frauen ermöglichen, nach einem Friedensförderungsdienst direkt eine Milizlaufbahn mit den entsprechenden Beförderungsmöglichkeiten einzuschlagen. Neu können Schweizerinnen und Schweizer, die ohne vorgängige militärische Einteilung einen Friedensförderungsdienst geleistet haben, ein Gesuch auf Absolvierung einer Milizlaufbahn in der Armee einreichen. Damit wird ihnen eine Rekrutenschule von 124 Diensttagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Bei den weiteren Anpassungen geht es um folgende Neuerungen:

  • Verordnung über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln: Die Armee kann zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung wie Sportanlässe, Schiess- und Schwingfeste ausnahmsweise und in bescheidenem Umfang unterstützen, mit denen kein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen für die Armeeangehörigen (AdA) verbunden ist. Bis anhin wurde bei jeder Unterstützungsleistung ein Ausbildungs- oder Übungsnutzen vorausgesetzt. Ohne diese Unterstützungen könnten gewisse Grossanlässe kaum mehr durchgeführt werden.
  • Verordnung über die Militärdienstpflicht: Die Neuerungen umfassen einerseits Ausführungsbestimmungen zum revidierten Militärgesetz und andererseits Änderungen bei Modalitäten der Ausbildungsdienste. Dazu gehören zum Beispiel die Dauer bestimmter Ausbildungsdienste, spezielle Kurse, Voraussetzungen für Beförderungen sowie Anpassungen bei der administrativen Abwicklung.
  • Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst: Das Alter, bis zu dem die Dauer der Schiesspflicht längstens zu erfüllen ist, wird auf das 35. Altersjahr festgelegt. Damit müssen auch AdA, die im 25. Altersjahr zum letztmöglichen Zeitpunkt rekrutiert werden, gleich viele obligatorische Programme schiessen wie früher rekrutierte AdA.
  • Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten: Die bisher nur für einen Aktivdienst geltenden Leistungen der Kantone und Gemeinden zu Gunsten der Armee soll auf den Assistenzdienst ausgedehnt werden. Es geht etwa um die Verbreitung der Aufgebote, die Unterstützung bei einer allfälligen Requisition oder die Kontrolle der Vorbereitungen für ein Aufgebot.
  • Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee: Zum Schutz von Armeematerial und militärischen Infrastrukturen können bei besonderer Gefährdung neu auch Mitarbeitende der Militärverwaltung mit Dienstwaffen ausgerüstet werden. Es geht dabei um Transportbegleitung, Umlagerung von Material mit besonderem Schutzbedarf und um militärische Anlagen in Schutzzonen. Die betreffenden Mitarbeitenden werden dafür speziell rekrutiert und ausgebildet. Die Dienstwaffen müssen an einem sicheren Ort gelagert werden.
  • Verordnung über die militärische Sicherheit: Im Friedensförderungsdienst im Ausland soll der Nachrichtendienst der Armee mit Partnerorganisationen zusammenarbeiten dürfen. Das entspricht einem aktuellen Bedürfnis der Armee. Zudem wird damit auch einem Anliegen der Geschäftsprüfungsdelegation des Parlamentes Rechnung getragen.
  • Verordnung über die Verwaltung der Armee: Der Sold der Angehörigen der Armee wird der Teuerung der vergangenen Jahre angepasst und erhöht. Die Entschädigungen für Übernachtungen in Zimmern von Hotels und Gasthäusern für Soldatinnen sowie Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sollen mit einer moderaten Anpassung erhöht und damit der aktuellen Marktsituation besser Rechnung getragen werden können.
  • Verordnung über den militärischen Strassenverkehr: Mit der Änderung wird die befristete Erteilung von Fahrberechtigungen an AdA geregelt. Damit kann die Armee bei kurzfristig angeordneten Einsätzen die benötigte Anzahl Fahrerinnen und Fahrer einsetzen.
  • Verordnung über die Strukturen der Armee: Auf Grund der Revision von Artikel 2 der AO, der die Grobgliederung der Armee abbildet, müssen die Strukturen der Armee in der entsprechenden Ausführungsverordnung angepasst werden. Dabei geht es auch um die Schaffung der Grundlagen für das sich im Aufbau befindende Kommando Cyber.

 

Quelle: Der Bundesrat
Titelbild: Symbolbild © adidas4747 – shutterstock.com